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Informationspflicht gemäss Versicherungsaufsichtsgesetzt, VAG Art. 45

Sobald Versicherungsintermediäre mit Kunden Kontakt aufnehmen, müssen diese über ihre Identität und Adresse,
sowie über ihre Vertragsbeziehungen, die sie mit Versicherungsunternehmen und Stiftungen haben, informieren. Gleichzeitig haben sie die Person
bekanntzugeben, die für Nachlässigkeit, Fehler und unrichtige Auskünfte haftbar gemacht werden kann.
Offerten und Dokumente müssen Angaben enthalten über die Art eines Angebots und müssen die Namen der Versicherungsunternehmen und Stiftungen enthalten.

Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.

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